Allgemeine Verkaufs- und Liefer­bedingungen der EHA Hoffmann International GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der EHA Hoffmann International GmbH (im Folgenden: „EHA“) mit deren Kunden (im Folgenden: „Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, wie bspw., aber nicht abschließend KFZ-Platinen, Prägepressen, Heißprägemaschinen, Prägewerkzeug, Produktionslinien und Platinen-Zubehör, (im Folgenden: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob EHA die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

3. Diese AGB von EHA gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil der Liefer- und Geschäftsbeziehung und damit nicht Bestandteil eines Vertrages mit EHA.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung durch EHA maßgebend.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vor und/oder nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber EHA abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Textform (Datenübertragung per Email oder Telefax ist ausreichend).

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Angebote von EHA sind – insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschluss sowie im Hinblick auf Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn EHA dem Kunden Broschüren, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen EHA sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Vorstehende Unterlagen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von EHA zugänglich gemacht wer-den und sind im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages unverzüglich an EHA zurückzugeben.

2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Auftrag gilt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware an den Kunden als vereinbart (Annahme).

3. Diese Annahme ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB): Sie wird erst wirksam, wenn das Exportkontrollrecht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union für dieses Rechtsgeschäft kein Vertragsverbot (mehr) vorsehen und die gegebenenfalls erforderliche(n) Genehmigung(en) dieses Rechtsgeschäfts erteilt wurde(n). Der Bedingungseintritt soll ausdrücklich nicht auf einen früheren Zeitpunkt rückbezogen werden (§ 159 BGB).

4. Die von EHA hergestellten und gelieferten Waren entsprechen den sämtlichen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren deutschen und europäischen Normen (insbesondere der EG-Maschinenrichtlinie). Zusätzlich einzuhaltende außereuropäische Normen und Standards sind seitens des Kunden an EHA zu übermitteln. Sollte EHA auf Grund dieser außereuropäischen Normen und Standards zusätzliche Maßnahmen durchführen müssen, kann EHA hierfür eine zusätzliche angemessene Vergütung verlangen. Informiert der Kunde EHA nicht über im Einzelfall anwendbare außereuropäische Normen und Standards und wird EHA auf Grund der Nichteinhaltung dieser Normen und Standards von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde EHA von sämtlichen derartigen Ansprüchen Dritter frei.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Sämtliche Liefer- und Montagefristen (im Folgenden nur: „Lieferfrist“) werden individuell vereinbart oder von EHA bei Annahme der jeweiligen Bestellung angegeben. Die angegebene Lieferfrist versteht sich als ungefährer Lieferzeitraum vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden und der rechtzeitigen und qualitativ einwandfreien Vormaterialbelieferung.

2. Sofern EHA ausdrücklich vereinbarte verbindliche Lieferfristen in Fällen höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die EHA nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, verschieben sich die Lieferfristen - auch während eines Verzuges - um die Dauer des Einflusses derartiger Ereignisse. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Epidemien, Unruhen, Erdbeben, Überflutungen oder andere Naturkatastrophen, nationale und betriebliche Streiks sowie Maßnahmen ziviler und militärischer Behörden. Gleiches gilt im Übrigen in Fällen eines objektiven Mangels an Roh- und/oder Betriebsstoffen.

3. EHA wird den Kunden über Verzögerungen der Lieferfristen unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist EHA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall sind EHA die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts getragenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird abzüglich der von EHA bis zum Zeitpunkt des Rücktritts getragenen Kosten und Aufwendungen unverzüglich erstattet.

4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind außerhalb von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf 5 % des Rechnungswerts der geschuldeten Produkte, mit deren Lieferung sich EHA in Verzug befindet, beschränkt. Die Rechte des Kunden gemäß § 10 dieser AGB und EHA’s gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Montage

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Ex Works-Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist EHA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunter-nehmen, Versandweg, Verpackung beziehungsweise Transporthilfsmittel) selbst zu bestimmen.

2. EHA ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

a) die Teillieferungen für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
b) die Lieferung der restlichen bestellten Wa-re sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, EHA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Mitteilung der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Vorstehendes gilt in gleichem Maße, wenn Teillieferungen erfolgen oder EHA weitergehende Leistungen, wie insbesondere die Montage, übernommen hat.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, wird eine zur Abholung bereitgestellte Ware nicht unverzüglich abgeholt, unterlässt der Kunde eine sonstige Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist EHA berechtigt, die Ware einzulagern sowie Ersatz des entstehen-den Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zum Beispiel Lagerkosten) zu verlangen. EHA kann unter Verrechnung mit weitergehenden Ansprüchen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % des Rechnungswerts pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist beziehungsweise – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass EHA überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Übernimmt EHA zusätzlich zur Lieferung auch die Montage der Waren, hat der Kunde folgende Verpflichtungen auf eigene Kosten zu erfüllen:

a. der Montagestandort soll bestmöglich mit einem LKW frei befahren werden können; der Kunde soll, sofern ihm möglich und zu-mutbar, sicherstellen, dass die nicht öffentlichen Zufahrtswege ausreichend befestigt sind (auch für schweren LKW-Verkehr bis 40 t) und dass eine Gefährdung oder Verletzung bzw. Beschädigung von Personen und Sachen durch die Anlieferung ausgeschlossen ist. Für Schäden, die auf eine mangel-hafte Eigenschaft der Zufahrtswege zurück-zuführen sind, haftet der Kunde. Alle bauseits zu erstellenden Vorleistungen sind zum vereinbarten Tag der Montage zwingend vorzubereiten.

b. die entsprechende Stromversorgung der Ware ist kundenseitig zu stellen, so dass die Ware betriebsbereit montiert werden kann;

c. die zur Inbetriebnahme notwendige Zuleitung (oder, sofern gewünscht, 63A CEE-Steckdose und 63A CEE-Stecker) muss vorhanden sein, und

d. das Personal des Kunden muss zur Einweisung der Ware am Tag der Montage vor Ort anwesend sein.

Sollte der Kunde die vorstehenden Verpflichtungen nicht einhalten, ist EHA zur Geltendmachung sämtlicher durch die Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten gegenüber dem Kunden berechtigt. Dies gilt unabhängig da-von, ob EHA die Montage gegen separate Einzelvergütung oder als Vergütungsbestandteil des Kaufpreises der Ware ausführt. Der Anspruch von EHA auf Zahlung der Vergütung für die Montage der Ware bleibt von der möglichen Geltendmachung von Mehrkosten unberührt.

6. Im Rahmen der Montage durch EHA werden alle von EHA gelieferten Maschinen und Maschinen-teile installiert und auf Ihre Betriebsbereitschaft getestet. Die erfolgreiche Testung der Betriebsbereitschaft wird durch die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls oder eines Kundendienstberichtes durch EHA sowie den Kunden bestätigt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und aus-schließlich Verpackung. Sollten sich die bei Vertragsschluss geltenden Preise von EHA bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, ist EHA berechtigt bzw. verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preise von dem Kunden zu verlangen. Übt EHA dieses Recht zur Preiserhöhung aus, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erklärung der Preiserhöhung berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht findet auf Rahmenlieferungsverträge keine Anwendung.

2. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung trägt bei der Vereinbarung der Versendung (§ 4 Abs. 1) der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transportverpackungen und alle sonstigen Transporthilfsmittel werden von EHA in angemessenem Umfang dem Kunden gegenüber berechnet und, soweit EHA zur Rücknahme gemäß § 15 Verpackungsgesetz verpflichtet ist,   zurückgenommen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe seitens des Kunden besteht nicht.
Ausgenommen hiervon sind Paletten.

3. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte, die nach den einschlägigen Normen oder der geltenden Übung zulässig sind, haben keinen Einfluss auf den Lieferpreis.

4. Der Preis für Lieferungen ist vorbehaltlich im Einzelfall abweichender Vereinbarung fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungsdatum bzw. im Falle der Montage durch EHA ab dem Datum des Übergabeprotokolls der Ware bzw. des Kundendienstberichtes durch EHA und Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an. EHA ist stets berechtigt, eine angemessene Anzahlung zu verlangen.

5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. EHA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6. Kommt es zu einer von dem Kunden zu vertretenden Verzögerung der Lieferung und lagert EHA die Ware ein, gilt diese Ware 5 Werktage nach Beginn der Lagerung als geliefert im Sinne des § 5 Abs. 4 dieser AGB und kann vollständig abgerechnet werden.

7. Sollte der Kunde im Falle der Montage durch EHA das Übergabeprotokoll nicht unterzeichnen oder den Kundendienstbericht durch EHA nicht bestätigen (vgl. § 4 Abs. 6), so gilt das Übergabeprotokoll als unterzeichnet bzw. der Kundendienstbericht als bestätigt, wenn EHA dem Kunden eine angemessene Frist zur Unterzeichnung bzw. Bestätigung gesetzt hat und der Kunde die Unterzeichnung bzw. Bestätigung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels verweigert hat.

8. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben diese Gegenrechte des Kunden unberührt.

9. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist EHA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung), kann EHA den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. EHA behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren (im Folgenden auch „Vorbehaltsware“) vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat EHA unverzüglich schriftlich zu be-nachrichtigen, wenn ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter auf die EHA gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde wird die dem Eigentumsvorbehalt von EHA unterfallende Ware auf eigene Kosten verwahren und gegen Abhandenkommen sowie Beschädigungen versichern. Sind Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten durchzuführen, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Zudem kann EHA die dem Eigentumsvorbehalt unterfallende Ware auch ohne vorab erklärten Rücktritt vom Vertrag herausverlangen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist EHA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. EHA ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.

4. Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgange weiter zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei EHA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt EHA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von EHA um mehr als 10 Prozent, wird EHA auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von EHA freigeben.

§ 7 Gewährleistungsansprüche des Kunden

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Grundlage der Mängelhaftung von EHA ist vor allem die über die Beschaffenheit der Wa-re getroffene vertragliche Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wa-re gelten die Produktbeschreibungen und technischen Unterlagen sowie Spezifikationen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob diese Dokumente vom Kunden, von einem Dritten oder von EHA stammen. Maßgeblich ist lediglich deren einvernehmliche Einbeziehung in den Vertrag. Änderungen der Form und/oder der Konstruktion der Ware, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Produktsicherheit, erforderlich und/oder zweckmäßig sind, bleiben EHA auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern die Ware dadurch nicht erheblichen und dem Kunden nicht zumutbaren Veränderungen unter-liegt. Derartige Änderungen werden ohne weitere Erklärung der Vertragsparteien Bestandteil der vereinbaren Beschaffenheit der Ware.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritte (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde EHA nicht als für ihn Kauf entscheidend hingewiesen hat, übernimmt EHA jedoch keine Haftung.

4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jeden Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist EHA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) spätestens innerhalb einer Woche ab Lieferung oder, im Falle der Montage durch EHA, ab Datum der Übergabeerklärung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5. Ist die gelieferte Sache im Zeitpunkt der Lieferung bzw. im Falle der Montage durch EHA im Zeitpunkt der Übergabeerklärung bzw. des Kundendienstberichtes mangelhaft, kann EHA zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgen soll. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Sollte der Mangel auf ein von einem Vorlieferanten geliefertes Produkt zurückzuführen sein, kann EHA die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Abtretung der eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten erfüllen. Weitergehende Gewährleistungsrechte bestehen in diesem Fall gegen EHA nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos geblieben ist.

6. EHA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

7. Der Kunde hat EHA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, den Zugang zur beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken und für Nachbesserungsarbeiten zu ermöglichen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn EHA ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt EHA, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann EHA die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

9. Soweit dem Kunden nach dem Gesetz in dringenden Fällen, zum Beispiel bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von EHA Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, zusteht, ist EHA von einer derartigen Selbstvornahme unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn EHA berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist und der Kunde somit nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann, steht dem Kunden bei einem bloß unerheblichen Mangel kein Rücktritts-recht vom Vertrag zu.

11.Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Einhaltung exportkontrollrechtlicher Vorschriften

1. Die Pflicht von EHA und des Kunden, einen Vertrag zu erfüllen, unterliegt dem Vorbehalt, dass die Durchführung des Vertrags nicht durch die anzuwendenden Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union verboten oder beeinträchtigt ist.

2. Darüber hinaus unterliegt diese Pflicht dem Vorbehalt, dass die Durchführung eines Vertrags nicht durch andere anwendbare Exportkontrollvorschriften verboten oder beeinträchtigt ist.

3. Sollte sich handelspolitisch oder aufgrund sonstiger tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen abzeichnen, dass ein Vertrag oder be-stimmte vertraglich geschuldete Leistungen genehmigungspflichtig sind oder werden bzw. unter ein Verbot fallen oder fallen werden, so sind die Parteien verpflichtet, Konsultationen über alternative Vertragsgestaltungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Vertragsänderung aufzunehmen.

§ 9 Haftungsausschluss für exportkontrollrechtich bedingte Schäden

Ein Vertrag ist nichtig, soweit er sich auf ein Rechtsgeschäft beziehen sollte, das nach dem in der Bundesrepublik Deutschland anwendbaren Recht verboten ist (§ 134 BGB) und ist insoweit schwebend unwirksam, als er sich auf ein Rechtsgeschäft bezieht, das einer Genehmigung bedarf (§ 15 AWG). Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in diesem Vertrag haftet EHA nicht für Schäden, Verluste oder sonstige Kosten, die sich aus der Einhaltung der anzuwendenden Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche, die sich

a. für dieses Rechtsgeschäft aus einem fahrlässig nicht erkannten Vertragsverbot oder einer nicht erhaltenen Vertragsgenehmigung nach den anzuwendenden Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ergeben, solange der Nicht-erhalt der Genehmigung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einer Partei beruht,

b. daraus ergeben, dass die Durchführung des Vertrags durch die anzuwendenden Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union verboten oder beeinträchtigt ist,

c. aus nicht von einer Partei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Verzögerungen wegen behördlicher Genehmigungspflichten und/oder vergleichbarer Verfahren ergeben.

§ 10 Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet EHA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gewährleistungs- oder sonstige Haftungsansprüche für die Kompatibilität der von EHA gelieferten Waren mit anderen Produkten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen. Insbesondere ist der Kunde für die Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit der Weiterverwendung der Ware (z.B. Einbau, Verkauf) einzuhaltender gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen eigenständig verantwortlich.

2. Auf Schadensersatz haftet EHA – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EHA nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von EHA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit EHA ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in ei-nem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn EHA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB be-trägt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung bzw. im Falle der Montage durch EHA ab Datum der Übergabeerklärung bzw. des Kundendienstberichtes. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche ausgebesserte Teile oder ersatzweise gelieferten Waren.

2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 lit. a. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarung

1. Erfüllungsort für Lieferungen von EHA ist bei Lieferung ab Werk Siegen. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden an EHA ist der Geschäftssitz (Verwaltungssitz) von EHA, ebenfalls in Siegen

2. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen EHA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Sofern das anwendbare Recht das Institut des Eigentumsvorbehalts nicht kennt, gilt dasjenige dem anwendbaren Recht eigene Rechtsinstitut als vereinbart, welches seinen Wirkungen nach dem in diesen AGB vorgesehenen Eigentumsvorbehalt am Nächsten kommt.

3. (Für) Alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/ oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Durchführbarkeit und Nichtdurchführbarkeit, Verletzung oder Auflösung,

a. mit Kunden mit Geschäftssitz (Verwaltungssitz) in der EU, der Schweiz, in Norwegen oder Island sind die für den Geschäftssitz (Verwaltungssitz) von EHA zuständigen Gerichte ausschließlicher Gerichtsstand. EHA ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichts-stand des Kunden zu erheben.

b. mit Kunden ohne Geschäftssitz (Verwaltungssitz) in der EU, der Schweiz, in Norwegen oder Island sind nach der Schiedsgerichtsordnung und den Ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehen-de Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen, bei einem Streitwert ab 1.000.000 € aus drei Schiedsrichtern. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Siegen, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Die Rechtswahl in Abs. 2 gilt auch in Bezug auf diese Schiedsvereinbarung.


Stand:
Juni 2022